AVBWasserV

Auszug aus:

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Bundesgesetzblatt 20. Juni 1980 

§ 12 Kundenanlage 

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungs- unternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen....

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß die diese Voraussetzungen erfüllt sind. ... 

§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und verbrauchseinrichtungen;Mitteilungspflichten 

(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

Arbeiten an Trinkwasser-Installationen dürfen nur durch beim Wasserversorgungsunternehmen (WVU) eingetragene Installationsunternehmen (VIU) oder durch das WVU selbst ausgeführt werden!